AGB – digivia

Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B

für digivia Analyse, digivia Flow, digivia Care Standard und beauftragte Add-ons 

1. Geltungsbereich und Unternehmerstatus 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen Janice Manger, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung digivia, Am Salzbrunnen 21, 14547 Beelitz (nachfolgenddigivia“), und ihren Kunden über digivia Analyse, digivia Flow, digivia Care Standard sowie ausdrücklich beauftragte Add-ons und Changes. 

Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Der Kunde bestätigt, den jeweiligen Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu schließen. 

Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit digivia ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Annahme einer Zahlung bedeutet keine Zustimmung. 

2. Vertragsschluss und Einzelaufträge 

Ein Vertrag kommt durch Annahme eines konkreten Angebots von digivia zustande. Die Annahme kann durch Unterzeichnung, bestätigte elektronische Annahme oder eine andere ausdrücklich vereinbarte Erklärung erfolgen. Anfragen, Workshops, technische Vorprüfungen oder die Übersendung von Unterlagen begründen für sich allein keinen Auftrag. 

Die Buchung eines Erstgesprächs über Calendly dient ausschließlich der Terminvereinbarung. Sie führt weder zum Abschluss eines Vertrags über kostenpflichtige Leistungen noch zur Reservierung von Projekt- oder Betreuungskapazitäten. Das Erstgespräch ist unverbindlich. 

Diese AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn digivia vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist und dem Kunden die Möglichkeit verschafft, die für den Vertrag bezeichnete Fassung abzurufen, zu speichern oder als Anlage zu erhalten. Die bloße Veröffentlichung auf digivia.de ersetzt den Hinweis im Angebot nicht. 

Der Rahmen- und Dienstleistungsvertrag schafft nur die Grundlage der Zusammenarbeit. Produkt, Positiv-Scope, Preis, Volumen, Startvoraussetzungen, Termine, Zahlungsmeilensteine, Optionen und einzubeziehende Anlagen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelangebot. 

digivia ist nicht verpflichtet, weitere Aufträge anzunehmen, Kapazitäten ohne Auftrag zu reservieren oder nach Analyse, Flow oder Hypercare einen laufenden Betrieb aufzunehmen. Care Standard beginnt ausschließlich aufgrund eines gesondert angenommenen Care-Angebots. 

3. Vertragsunterlagen und Rangfolge 

Individualabreden gehen vor. Im Übrigen bestimmt sich die Rangfolge themenbezogen danach, welches Dokument den betreffenden Regelungsbereich speziell regelt. Eine allgemeine Regel erweitert keinen ausdrücklich begrenzten Produkt-Scope. 

Individuelle Vereinbarung / bestätigter Change: Nur für die ausdrücklich geänderten Punkte. 

Angebot: Kunde, Produkt, Preis, Volumen, Abrechnung, Start, Gültigkeit und Optionen. 

Produkt-Leistungsbeschreibung: Scope, Voraussetzungen, Gates, Mitwirkung, Tests, Liefergegenstände und Abnahme. 

Care-/Support-Anlage: Servicezeiten, Kanäle, Prioritäten, Monitoring, Wartung, Release, Wiederanlauf und Reporting. 

AVV einschließlich TOM und Anlagen: Datenschutzrollen, Weisungen, Sicherheit, Unterstützung, Nachweise, Anbieterketten und Löschung. 

Rahmen- und Dienstleistungsvertrag: Zusammenarbeit, Produktabrufe, Verantwortungsgrenzen, Change, IP und Exit. 

Diese AGB: Allgemeine Zahlung, Verzug, Störung, Haftung, Laufzeit, Kündigung, Kommunikation und Recht. 

Marketingtexte, Website-Inhalte, Präsentationen und unverbindliche Wirtschaftlichkeitsbeispiele werden nur Vertragsbestandteil, wenn das konkrete Angebot sie ausdrücklich als verbindliche Leistungszusage bezeichnet. 

4. Leistungsmodell und Verantwortungsgrenze 

digivia analysiert, konzipiert, konfiguriert, implementiert und betreibt technische Prozesse nur im ausdrücklich beauftragten Scope. Analyse ist eine bezahlte Bestandsaufnahme und Entscheidungsvorbereitung. Flow enthält definierte Implementierungs-, Test- und Abnahmeelemente. Care Standard ist ein gesondert beauftragter laufender technischer Service. 

digivia erbringt keine Buchführung, Kontierung, Abschluss- oder Steuererklärungsleistung. 

digivia erbringt keine Steuerberatung, Rechtsberatung oder rechtliche Einzelfallprüfung. 

digivia trifft keine Zahlungsentscheidung, Zahlungsfreigabe, fachliche Rechnungsprüfung oder Rechnungsfreigabe. 

Fachliche Regeln, Stammdaten, Geschäftszweck, gesetzliche Aufbewahrung und die Richtigkeit der Kundenentscheidungen bleiben beim Kunden beziehungsweise seinen fachlich zuständigen Personen oder seiner Steuerberatung. 

KI-Ausgaben sind technische Verarbeitungsergebnisse und ersetzen keine fachliche, steuerliche oder rechtliche Prüfung. 

Zentrale Verantwortungsgrenze: digivia automatisiert und betreibt den technischen Prozess. Fachliche Buchungs-, Steuer-, Rechts-, Zahlungs- und Rechnungsentscheidungen verbleiben beim Kunden beziehungsweise bei dessen fachlich zuständigen Personen oder Steuerberatung. 

 

5. Mitwirkung und Kundenentscheidungen 

Der Kunde stellt die im Angebot und in den Leistungsanlagen bezeichneten Ansprechpartner, Rollen, Zugänge, Anbieteraccounts, Testdaten, Regeln, Freigaben, Testzeiten, Fallbacks und Entscheidungen vollständig, rechtzeitig und rechtmäßig bereit. Insbesondere benennt er einen Kundensponsor, Prozess-Owner, Kundenprüfer, Kundenadministrator und jeweils einehandlungsfähige Vertretung, soweit diese Rollen für den Auftrag erforderlich sind. 

Fachliche Entscheidungen dürfen ausschließlich durch die benannte Kundenprüfperson oder deren beim Kunden angestellte, gleich autorisierte Vertretung getroffen werden. Ohne gültige Kundenentscheidung bleibt der Vorgang im Human-in-the-Loop-, Hold- oder Fallbackpfad. Ein automatisches Fortfahren allein durch Zeitablauf ist ausgeschlossen. 

Verzögert oder verhindert eine fehlende Mitwirkung die Leistung, dokumentiert digivia die Abhängigkeit und ihre voraussichtliche Auswirkung. Vereinbarte Termine verschieben sich im kausal betroffenen Umfang. Qualitäts-, Sicherheits-, Datenschutz- oder Produktivsetzungsgates werden nicht abgesenkt. Notwendiger Zusatzaufwand wird nur nach dem Change-Verfahren beauftragt und vergütet. 

6. Termine, Projektgates und Änderungen 

Ein angegebener Projektzeitraum beginnt erst, wenn die im Angebot bezeichneten Startvoraussetzungen erfüllt, erforderliche Datenschutz- und Anbieter-Gates geschlossen und fällige Voraus- oder Meilensteinzahlungen eingegangen sind. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind Zeitangaben Plantermine und hängen von der rechtzeitigen Mitwirkungdes Kunden und der Verfügbarkeit kundenseitiger Systeme ab. 

Änderungen des freigegebenen Scopes, der Systeme, Datenarten, Regeln, Rollen, Anbieter, Gesellschaften, Volumen, Zielwirkungen oder Abnahmekriterien werden als Change behandelt. digivia prüft Auswirkung, Risiko, Testbedarf, Termin und Vergütung. Die Umsetzung beginnt erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Changes. 

Supportnachrichten, Besprechungen, technische Vorprüfungen oder tatsächliche Nutzung erweitern den Scope nicht ohne bestätigten Change. 

7. Flow-Test, Abnahme und Mängel 

Für digivia Flow ergeben sich Abnahmeobjekte, Testset, Sollzustand, Mindestfälle, Prioritäten und Abnahmekriterien aus dem Angebot, der Flow-Leistungsbeschreibung, dem Scope Sheet und dem Abnahmeprotokoll. Die Abnahme erfolgt durch ausdrückliche Entscheidung des hierfür benannten Kundenvertreters. Die Parteien wollen weder Schweigen noch den bloßenZeitablauf oder die bloße Nutzung als vertragliche Abnahmeerklärung behandeln. 

Go: Abnahme; produktive Freigabe und Fälligkeit der im Angebot bezeichneten Schlussrate. 

Conditional Go: Abnahme unter dokumentiertem Vorbehalt ausschließlich für akzeptierte P2/P3-Restpunkte mit sicherem Workaround, Owner und Termin; Schlussrate wird fällig. Vereinbarte In-scope-Restpunkte beseitigt digivia ohne Zusatzvergütung. 

P0/P1-No-Go durch digivia zu vertreten: Zunächst keine Abnahme und keine Fälligkeit der Schlussrate; einmalig bis zu zehn Geschäftstage kostenfreie Nacherfüllung mit anschließend neuer Entscheidung. 

No-Go kundenseitig verursacht: Dokumentation der fehlenden Mitwirkung, Zugänge oder Entscheidungen beziehungsweise ungeeigneter Kundensysteme; Vergütungsfolgen gemäß Angebot, sicherer Fallback und erforderlichenfalls Change oder Folgeauftrag. 

Eine Abnahmeverweigerung soll die konkret nicht erfüllten Abnahmekriterien und die zugehörigen Nachweise in Textform benennen. Gesetzliche Rechte wegen Mängeln, insbesondere nach einem Fehlschlagen der Nacherfüllung, bleiben unberührt. Die zehn Geschäftstage beschreiben die erste vereinbarte Nacherfüllungsphase und schließen gesetzlich erforderlicheweitere Rechte oder angemessene Fristen nicht aus. 

8. Care Standard, Serviceziele und Wartung 

Care Standard beginnt nur nach produktiv abgenommenem Flow, gesonderter Beauftragung und Erfüllung der in der Care-/Support-Anlage bezeichneten Übergabegates. Die Care-/Support-Anlage regelt Servicezeiten, Kanäle, Prioritäten, Monitoring, Wartung, Parameterpflege, Release, Wiederanlauf und Reporting. 

Reaktionswerte sind interne, messbare Serviceziele (SLO), soweit sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindliche SLA bezeichnet werden. Zum Start werden keine bestimmte Gesamtverfügbarkeit, RTO, RPO, Entstörungszeit, Betriebsgarantie oder Servicegutschrift zugesagt. 

Care umfasst keinen Funktionsausbau und keine Änderungen von Scope, Regeln, Integrationen, Dokumentarten, Gesellschaften oder Zielwirkungen. Solche Leistungen bedürfen eines Changes oder gesonderten Auftrags. 

9. Drittanbieter und Kundenaccounts 

Produktive Anbieteraccounts werden grundsätzlich unmittelbar vom Kunden abgeschlossen und bezahlt. Dies gilt insbesondere für n8n Cloud, OpenAI API, Lexware Office, Asana, E-Mail, Portale, Handwerkersoftware sowie die freigegebenen Speicher-, Backup- und Monitoringanbieter. Der Kunde bleibt Vertrags-, Abrechnungs- und Account-Owner. 

digivia erhält nur die für den Auftrag erforderlichen persönlichen, zweckgebundenen, widerrufbaren und soweit möglich MFA-geschützten technischen Zugriffe. Anbietergebühren, Tarifupgrades, Speicher-, Nutzungs-, Portal-, E-Mail- und API-Kosten trägt der Kunde unmittelbar, sofern das Angebot sie nicht ausdrücklich als digivia-Leistung ausweist. Sperrt ein Anbieterden Kundenaccount wegen Nichtzahlung, übernimmt digivia weder die ausstehenden Anbietergebühren noch die Kosten der Entsperrung. 

digivia gewährleistet weder Preise, Funktionen, Verfügbarkeit noch unveränderte Vertragsbedingungen fremder Anbieter. Eigene Auswahl-, Konfigurations-, Integrations-, Monitoring-, Hinweis- und Reaktionspflichten von digivia bleiben unberührt. Ein Fremdausfall wird getrennt erfasst; digivia führt im eigenen Scope die vereinbarten Diagnose-, Hold-, Fallback-, Kommunikations- und Wiederanlaufmaßnahmen durch. 

10. Vergütung, Rechnungen und Fälligkeit 

Es gelten die im jeweiligen Angebot genannten Nettoentgelte zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Analyse wird grundsätzlich vollständig vor dem Workshop bezahlt. Flow wird grundsätzlich zu 50 Prozent bei Auftrag, 40 Prozent beim Scope Freeze und 10 Prozent bei der Abnahmeentscheidung abgerechnet. Care wird grundsätzlich monatlich im Vorausabgerechnet. Abweichungen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot. 

Das Zahlungsziel beträgt sieben Kalendertage ab Zugang einer prüffähigen Rechnung, soweit das Angebot keinen abweichenden Fälligkeitszeitpunkt bestimmt. Zahlungen sind ohne Abzug auf das in der Rechnung bezeichnete Konto zu leisten. 

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. 

11. Zahlungsverzug und sichere Leistungspause 

Der Eintritt des Zahlungsverzugs und dessen Folgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen gelten insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Pauschale von 40 Euro. Weitergehender nachgewiesener Verzugsschaden und erforderliche Rechtsverfolgungskosten bleiben nach Maßgabe des Gesetzes ersatzfähig; die gesetzliche Pauschale wird angerechnet, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. 

Ist eine fällige Forderung unbestritten und trotz Mahnung nicht bezahlt, kann digivia nach einer weiteren Ankündigung in Textform und Ablauf einer angemessenen Nachfrist die kausal betroffene Projekt- oder Care-Leistung vorübergehend aussetzen. Die Nachfrist beträgt im Regelfall fünf Geschäftstage. Eine Pause erfolgt nur, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen verhältnismäßig ist. 

Vor der Pause sichert digivia im vereinbarten Zugriffs- und Leistungsrahmen den betroffenen Prozess, offene Bestände, Fallback, Reconciliation und Datenzugang so, dass keine unkontrollierte Daten-, Doppel- oder Zielwirkung entsteht. Eine Löschung von Kundendaten allein wegen Zahlungsverzugs erfolgt nicht. Nach vollständigem Ausgleich der fälligen unbestrittenenForderung nimmt digivia die Leistung im Rahmen verfügbarer Kapazität und nach den notwendigen Sicherheitsprüfungen wieder auf. 

12. Care-Laufzeit und Preisanpassung 

Care Standard hat eine Initiallaufzeit von zwölf Monaten ab produktivem Care-Start. Danach wird Care auf unbestimmte Zeit fortgesetzt und kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, soweit das Angebot nichts Abweichendes bestimmt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 

Der bei Care-Start vereinbarte Preis bleibt für die ersten zwölf Monate unverändert. Danach kann digivia den Care-Preis höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten mit einer Vorankündigungsfrist von acht Wochen in Textform für künftige Abrechnungszeiträume anpassen. Eine rückwirkende Preiserhöhung ist ausgeschlossen. 

Die Anpassung muss nach billigem Ermessen erfolgen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung angemessen wahren. Dabei können insbesondere Veränderungen des vereinbarten Betriebs- und Risikoprofils, der marktüblichen Vergütung sowie der für Personal, Informationssicherheit, Compliance, Infrastruktur und Betrieb relevanten Kosten berücksichtigtwerden. Kostensenkungen und Verringerungen des Leistungs- oder Risikoprofils sind angemessen einzubeziehen. Ein individueller Nachweis jeder einzelnen Kostenposition ist nicht geschuldet; die Mitteilung erläutert Anlass, Umfang und Zeitpunkt der Anpassung nachvollziehbar. 

Der Kunde kann Care bei einer Preiserhöhung zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung außerordentlich kündigen. Die Kündigung muss digivia spätestens bis zum Wirksamkeitszeitpunkt in Textform zugehen. Bis zur Beendigung gilt der bisherige Preis. Nutzt der Kunde das Sonderkündigungsrecht nicht, gilt ab dem angekündigten Zeitpunkt der neue Preis. 

13. Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte 

Die Zuordnung von Product-IP, Kundenmaterial, kundenspezifischer Workflowkopie, Dokumentation und Drittsoftware richtet sich vorrangig nach dem Rahmen- und Dienstleistungsvertrag sowie der jeweiligen Leistungsbeschreibung. 

Nach vollständiger Zahlung der für Flow vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an der kundenspezifischen Workflowkopie das dort beschriebene einfache, zeitlich unbefristete Nutzungsrecht für den eigenen Betrieb der vertragschließenden Einheit. Dieses umfasst insbesondere Betrieb, technisch erforderliche Sicherung und Vervielfältigung, Bearbeitung und Weiterentwicklung sowie Wartung durch einen vom Kunden beauftragten anderen Dienstleister als Hilfsperson des Kunden. 

Verkauf, Vermietung, eigenständige Unterlizenzierung, Übertragung oder Nutzung für andere Unternehmen, Gesellschaften, Mandanten oder Dritte sind nicht gestattet. Rechte an Drittsoftware richten sich ausschließlich nach den Bedingungen der jeweiligen Anbieter. Wiederverwendbarer Workflowkern, generische Module, kundenunabhängige Regeln, Prompts, Datenmodelle, Standardtests, Methoden, Know-how und Entwicklungs-Master verbleiben bei digivia. 

14. Vertraulichkeit und Zugriffsschutz 

Die Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte geschäftliche, technische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; soweit zulässig wird die andere Partei vorab informiert. 

Zugriffe sind personenbezogen, zweckgebunden, nach dem Need-to-know-Prinzip und soweit möglich MFA-geschützt. Secrets, API-Schlüssel, Token und Passwörter dürfen nicht in ungeschützten E-Mails, allgemeinen Dokumentationen oder Supporttickets offengelegt werden. 

Die Vertraulichkeitspflicht gilt nach Vertragsende fort, solange die jeweilige Information schutzwürdig und nicht rechtmäßig öffentlich bekannt ist. Geschäftsgeheimnisse werden mindestens im Umfang der gesetzlichen Anforderungen geschützt. 

15. Datenschutz und Informationssicherheit 

Die datenschutzrechtliche Rolle wird je Verarbeitungsvorgang anhand der tatsächlichen Zweck-, Weisungs-, Vertrags- und Datenflusslage bestimmt. Soweit digivia personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Echtdatenverarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) einschließlich technischer und organisatorischer Maßnahmen und erforderlicher Anlagen. 

Der AVV geht innerhalb seines datenschutzrechtlichen Regelungsbereichs vor. Er soll die allgemeine Haftungsarchitektur des Hauptvertrags nicht unbeabsichtigt überschreiben. Zwingende Rechte betroffener Personen und zwingende gesetzliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt. 

Echtdatenverarbeitung beginnt erst nach Abschluss der erforderlichen Rollen-, Weisungs-, Sicherheits-, Anbieter- und Transferprüfungen. Der Kunde bleibt für Zwecke, Rechtsgrundlagen, Datenrichtigkeit, Betroffenenentscheidungen, fachliche Regeln und gesetzliche Aufbewahrung verantwortlich, soweit er datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist. 

16. Leistungsstörungen, Fremdausfälle und höhere Gewalt 

Jede Partei informiert die andere ohne schuldhaftes Zögern über erkannte Umstände, die Sicherheit, Integrität, Fristen oder die Leistungserbringung wesentlich beeinträchtigen können. digivia dokumentiert technische Störungen, grenzt Auswirkungen ein und führt die im beauftragten Scope vorgesehenen Diagnose-, Hold-, Fallback-, Reconciliation- und Wiederanlaufmaßnahmen durch. 

Soweit eine Störung ausschließlich auf einem nicht von digivia zu vertretenden Ausfall eines unmittelbar vom Kunden beauftragten Drittanbieters, auf fehlenden Kundenrechten, gesperrten Kundenaccounts, unzutreffenden Kundendaten oder ausstehenden Kundenentscheidungen beruht, liegt darin keine von digivia verursachte Leistungsstörung. EigenePflichtverletzungen von digivia bei Auswahl, Konfiguration, Integration, Monitoring, Hinweis, Reaktion oder Wiederanlauf bleiben davon unberührt. 

Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei - insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, flächendeckende Telekommunikations- oder Energieausfälle sowie erhebliche Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen - verlängern betroffene Fristen für die Dauer und den kausalen Umfang der Behinderung. Zahlungspflichten für bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben bestehen. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt. 

17. Haftung 

digivia haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in allen weiteren Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. 

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet digivia nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss typischerweisevorhersehbaren Schaden und insgesamt auf 1.000.000 EUR je Schadensereignis sowie je Kunde und Vertragsjahr begrenzt. 

Mehrere Schäden aus derselben Ursache oder aus unmittelbar zusammenhängenden Ursachen gelten als ein Schadensereignis. Die Haftungsbegrenzung gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von digivia. 

Bei Verlust oder Beschädigung von Daten umfasst der ersatzfähige Wiederherstellungsaufwand nur den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer, risikogerechter Datensicherung und Mitwirkung beider Parteien erforderlich gewesen wäre. Soweit Datensicherung, Reconciliation oder Wiederherstellung ausdrücklich zum Leistungsumfang von digivia gehören, bleiben die hierfür übernommenen Pflichten unberührt. 

Gesetzliche Ansprüche betroffener Personen nach dem Datenschutzrecht bleiben unberührt. Für den internen Ausgleich zwischen den Parteien gelten diese Haftungsregelungen nur, soweit zwingendes Datenschutzrecht keine abweichende Haftung anordnet. 

Bei der Schadenszurechnung sind die vereinbarte Verantwortungsgrenze, der Human-in-the-Loop, kundenseitige Regeln und Entscheidungen, Mitwirkung, Account-Ownership, Fallbacks, Datensicherungen und die beiderseitigen Schadensminderungsobliegenheiten zu berücksichtigen. Eine Drittanbieterabhängigkeit befreit digivia nicht von der Haftung für eigenePflichtverletzungen. Fehlerhafte oder verspätete Kundenentscheidungen entlasten digivia nur, soweit sie den Schaden tatsächlich verursacht oder vergrößert haben. 

18. Laufzeit, ordentliche und außerordentliche Kündigung 

Die Laufzeit eines Einzelauftrags richtet sich vorrangig nach dem jeweiligen Angebot. Projektaufträge enden grundsätzlich mit Erbringung der vereinbarten Leistungen und Abwicklung der zugehörigen Rechte und Pflichten. Für Care gilt Ziffer 12. 

Der Rahmen- und Dienstleistungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Die Beendigung des Rahmenvertrags lässt bereits beauftragte Einzelaufträge bis zu deren eigener Beendigung unberührt, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren. 

Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit der wichtige Grund in einer behebbaren Vertragsverletzung liegt, soll der Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung oder angemessene Nachfrist vorausgehen, sofern diese nicht gesetzlich entbehrlich oder aufgrund der Umstände unzumutbar ist. 

Kündigung und Suspendierung lassen Vertraulichkeits-, Datenschutz-, Vergütungs-, Nutzungsrechts-, Zugriffs-, Sicherheits- und Exitpflichten unberührt, soweit diese ihrer Natur nach fortgelten. 

19. Exit, Daten und Übergabe 

Bei Beendigung eines produktiven Auftrags führen die Parteien den vereinbarten sicheren Exit durch. digivia dokumentiert im geschuldeten Umfang Stichtag, offene Fälle, laufende Incidents, Fallback, Prozessstatus und Reconciliation und stellt die dem Kunden zustehenden Konfigurations-, Release-, Betriebs- und Übergabenachweise bereit. 

Die kundenspezifische Workflowkopie verbleibt im Kundenaccount oder wird in einem vereinbarten technisch verfügbaren Format exportiert. Der Kunde entzieht digivia-Zugriffe und bindet Credentials und Secrets für den weiteren Betrieb neu. Rückgabe, Löschung, Aufbewahrung, Backupalterung und Nachweise richten sich nach Vertrag und AVV. 

Kundendokumente und Rechnungen werden grundsätzlich in den kundeneigenen Accounts geführt und nicht dauerhaft durch digivia archiviert. Soweit digivia im Auftrag eigene technische Datenbestände führt, gelten vorbehaltlich einer kundenspezifischen Weisung höchstens 30 Tage für kurzfristige technische Verarbeitungsdaten, 90 Tage für Betriebs-, Fehler- und Reconciliation-Logs, 24 Monate für Incident- und Supportnachweise sowie 35 Tage für rollierende Sicherungskopien. 

Nach Vertragsende löscht digivia eigene Auftragsdaten grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Rückgabe beziehungsweise Abschluss des sicheren Exits. Gesetzliche Speicherpflichten, ein konkret dokumentierter Legal Hold und unvermeidbare, zuvor dokumentierte Backup- oder Providerfristen bleiben unberührt. Die gesetzliche Aufbewahrung und ein etwaigerforderliches GoBD-konformes Archiv für Rechnungen und Belege bleiben Aufgabe des Kunden. 

Eine technische Übergabe an einen vom Kunden benannten Ersatzdienstleister erfolgt im vereinbarten Umfang. Nicht bereits geschuldeter Sonderaufwand bedarf eines gesonderten Auftrags. Die zulässige Weiternutzung und Fremdwartung der Workflowkopie richtet sich nach Ziffer 13 und dem Rahmenvertrag. 

20. Kommunikation, Erklärungen und Änderungen 

Operative Freigaben, Changes, Abnahmen, Restpunkte, Supportmeldungen, Rechnungen, Mahnungen, Preisänderungsmitteilungen und Kündigungen können in Textform über die vereinbarten geschäftlichen E-Mail-Adressen oder ausdrücklich bezeichneten Systeme erfolgen, soweit Gesetz oder Individualvereinbarung keine strengere Form verlangen. 

Änderungen von Geschäftsanschrift, Rechnungs- oder Vertragskontakt, Supportkanälen und vertretungs- oder entscheidungsberechtigten Personen sind unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie in den gewöhnlichen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind; gesetzliche Zugangsvoraussetzungen bleiben unberührt. 

Individuelle und nachweisbar ausgehandelte Abreden bleiben gegenüber diesen AGB vorrangig. Änderungen des Vertragswerks werden mit Versionsstand bezeichnet und gelten nur für den jeweiligen Vertrag, wenn sie wirksam einbezogen wurden. 

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss wirksam vereinbart werden kann. 

Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen. 

22. Schlussbestimmungen 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion oder automatische Ersetzung durch eine möglichst weitgehende Regelungwird nicht vereinbart. 

Die deutsche Fassung ist maßgeblich. Übersetzungen dienen nur der Verständnishilfe, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 

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